Das BMF hat mit 20.10.2022 einen Entwurf der Kryptowährungsverordnung (= KryptowährungsVO) zur Begutachtung veröffentlicht. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Regelungen im Entwurf geben. Die Begutachtung und die Finalversion der Verordnung bleibt abzuwarten.
Allgemeines
Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen integriert. Inländische Dienstleister (zB inländische Broker für Kryptowährungen) haben ab 01.01.2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen von Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Um der Abzugsverpflichtung nachzukommen, muss der Steuerpflichtige Steuerdaten (insbesondere Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) dem inländischen Dienstleister mitteilen. Die Kryptowährungsverordnung soll nun nähere Vorgaben zur Form der Angabe der Steuerdaten durch den Steuerpflichtigen an den inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten vorsehen. Zusätzlich sieht die Verordnung nicht nur Regelungen für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs, sondern auch Regelungen für die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung vor. So soll zB für Kryptowährungen, die in zeitlicher Aufeinanderfolge erworben werden, der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Steuerdaten (§ 1 KryptowährungsVO)
Sind dem inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. die tatsächlichen Anschaffungszeitpunkte nicht bekannt (weil die Kryptowährung zB auf einem ausländischen Handelsplatz erworben wurde), können diese Informationen vom Kunden wie folgt bekanntgegeben werden:
- Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
- Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung unter Anwendung des gleitenden Durchschnittspreises
- Information, ob seit dem Erwerb ein steuerneutraler Tausch im Sinne des § 27b Abs 3 Z 2 zweiter Satz EStG erfolgt ist.
Inhalt und Struktur der Datenübermittlung können vom inländischen Dienstleister vorgegeben werden (zB webbasierte Eingabemaske). Der inländische Dienstleister muss die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität prüfen, wobei aber eine standardisierte, automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Dabei kann ein automatisierter Abgleich mit historischen Anschaffungskursen der jeweiligen Kryptowährungen erfolgen, wobei auch eine angemessene Schwankungsbreite zu berücksichtigen ist. Eine manuelle Einzelfallüberprüfung soll nicht zwingend erforderlich sein. Soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen werden kann, kann der inländische Dienstleister vom Steuerpflichtigen auch weitere Nachweise verlangen. Als Nachweise können zB Kaufbelege von anerkannten Börsen oder eine Bestätigung eines Steuerberaters dienen. Erfolgt keine weitere Überprüfung oder kann auch im Rahmen einer solchen Überprüfung eine Plausibilisierung nicht erfolgen, sind die Anschaffungskosten nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG (pauschale Anschaffungskosten in der Höhe des halben Veräußerungserlös) zu bemessen, wobei es dann zu keiner Endbesteuerungswirkung kommt (dh. Kunde muss den Veräußerungserlös abzüglich den „richtigen“ Anschaffungskosten im Rahmen der Steuererklärung angeben).
Gleitender Durchschnittspreis (§ 2 KryptowährungsVO)
§ 2 der Kryptowährungsverordnung sieht vor, dass alle auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen für Zwecke des KESt-Abzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen sind. Eine Kryptowährungsadresse ist eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt. Im Falle der Verwahrung auf einem Kryptowährungswallet ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen, wobei die vom inländischen Dienstleister gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) auch für die Veranlagung maßgeblich sein soll. Unter einem Kryptowährungswallet wird ein Dienst oder eine Applikation verstanden, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist. Anschaffungskosten, die pauschal nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG angesetzt wurden bzw. Kryptowährungen, die als Altvermögen zu beurteilen sind, fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis mit ein.
Altbestand (§ 3 KryptowährungsVO)
Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet neben Krypto-Neuvermögen auch Krypto-Altvermögen (vor dem 01.03.2021 angeschafft), kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen. Eine im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Reihung soll dabei auch für die Veranlagung maßgeblich sein.
Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 4 KryptowährungsVO)
Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (zB Lending nach § 27b Abs 2 EStG) ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei soll die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen primär aus einem vorhandenen Kurswert (Börsenkurs) einer Kryptowährungsbörse herangezogen werden. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurs eines allgemein anerkannten Kryptowährungshändlers anzusetzen. Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste (zB coinmarketcap.com), die aktuelle Kurse für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich.
Absatz 2 sieht eine Vereinfachungsvorschrift vor, wenn laufende Einkünfte aus Kryptowährungen öfters als dreimal pro Monat zufließen. In diesem Fall soll die zugeflossenen Kryptowährungen jeweils mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats angesetzt werden, sofern der inländische Dienstleister nicht eine Bewertung zum tatsächlichen Kurs vornimmt. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich. Die Wahlmöglichkeit soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie ausschließlich dem Abzugsverpflichteten zustehen, sofern Einkünfte aus Kryptowährungen keinem KESt-Abzug unterliegen, sind diese daher verpflichtend gemäß § 4 Abs 2 erster Satz (Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats) zu bewerten.
Inkraftreten (§ 7 KryptowährungsVO)
Die Verordnung soll mit 01.01.2023 in Kraft treten, wobei die Bewertung mit dem gleitenden Durchschnittspreis bereits für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen. Für Einkünfte, die davor zufließen, soll davon ausgegangen werden, dass die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert gilt (FIFO-Methode), sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweist.
Fazit
Die Kryptowährungsverordnung regelt für den inländischen Abzugsverpflichteten, wie die notwendigen Überprüfungshandlungen hinsichtlich der KESt-Abzugspflicht auszuschauen haben. Da bisher nur in Österreich ein KESt-Abzug für Kryptowährungen (ab 2024) eingeführt wurde, ist zu befürchten, dass inländische Dienstleister hier einen Wettbewerbsnachteil erfahren werden, solange andere internationale Meldebestimmungen (Stichwort DAC 8 Richtlinie etc.) auf sich warten lassen.
Hinsichtlich der Einführung des gleitenden Durchschnittspreises, der für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen, bleibt abzuwarten wie die Steuersoftwarehersteller die Berechnungsmethodik des gleitenden Durchschnittspreises in die bestehenden Steuertools integrieren.
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