Ab Randzahl 5426ff werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei Wertpapieren um Kryptowährungen ergänzt.
Rz 5426: Der wiederholte, auf die Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle durch Ausnutzung von Kursschwankungen gerichtete An- und Verkauf von Wertpapieren kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einen Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt auch für den An- und Verkauf von Kryptowährungen.
Rz 5427: Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, (grundsätzlich) noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Dies gilt ebenso für sonstige derivative Finanzinstrumente. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet daher die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung („bankentypische Tätigkeit“) einen Gewerbebetrieb ausmacht. Allein eine sehr hohe Anzahl an Transaktionen wird in der Regel noch keinen Gewerbebetrieb begründen. Ebenso kann eine Fremdfinanzierung ein Indiz für eine Gewerblichkeit darstellen, diesem kommt aber keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Verwaltung von Kryptowährungen.
Rz 5428: Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen der Verkehrsauffassung nach – ausgehend vom Kriterium des „Umfanges der Tätigkeit bzw. des Ausmaßes“ -auf einen Gewerbebetrieb schließen:
- Ausüben der Tätigkeit als Hauptberuf (Haupteinnahmequelle),
- Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften sowie die Beschäftigung von Angestellten,
- Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
- systematische Ausnutzung von Marktschwankungen durch Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen
- Anbieten von Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäften an eine breite Öffentlichkeit,
- Abschluss von Geschäften auf fremde Rechnung,
- Einsatz einschlägiger beruflicher Erfahrungen und Mittel (Branchenkenntnisse, Know-how),
- Geschäftsverbindungen,
- Einflussnahmemöglichkeiten auf Preishöhe und Konditionen,
- Anzahl der getätigten An- und Verkäufe,
- planmäßige und nachhaltige Fremdfinanzierung der Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäfte.
Unsere Anmerkung zu Rz 5428:
In der RZ 5428 wurde eine weiteres „neues“ Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes aufgenommen: „systematische Ausnutzung von Marktschwankungen durch Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“. Die Formulierung „Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“ ist unbestimmt und missverständlich. Sollte mit der Formulierung das systematische Ausnützen von Marktschwankungen mittels Tradingsoftware gemeint sein, ist auf Folgendes hinzuweisen: Da die Anzahl der Transaktionen für sich allein schon kein geeignetes Kriterium für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist, kann die Verwendung von Software, die nur dazu dient, Transaktionen effizient auszuführen, keine Relevanz beigemessen werden. Auch in einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ( FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. 8. 2007 – 3 K 5109/03 B) wurde im Falle eines Daytraders trotz Verwendung von hochleistungsfähigen Computern und entsprechender Tradingsoftware die Gewerblichkeit verneint, da diese Form des Internethandels aufgrund des technischen Fortschritts und der Öffnung der Kapital- und Börsenmärkte nicht nur auf den Kreis der institutionellen Anleger oder anderer an der Börse zum Handel zugelassener Personen beschränkt ist, sondern jedem Anleger gleichermaßen zugänglich ist, der über einen Computer mit Internetzugang verfügt. Da der Daytrader nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie ein Wertpapierhändler tätig wurde und auch keine sonstigen für einen privaten Anleger ungewöhnliche Verhaltensweisen vorlagen, verneinte der Senat in dieser Entscheidung eine Gewerblichkeit.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.