Unternehmen in Österreich investieren immer häufiger zur Diversifikation in Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum. Gerade im Kontext einer Kapitalgesellschaft, sei es eine GmbH oder FlexCo, stellen sich interessante Fragen zur bilanziellen und steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen, die wir dir in diesem Beitrag beantworten.

Ausgangsbasis: Bewertung und Gewinnermittlung

Eine GmbH oder FlexCo ist als Kapitalgesellschaft rechnungslegungspflichtig. D.h., sie muss nach den Vorschriften des Unternehmensrechts eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

Das Prinzip des Gläubigerschutzes in der österreichischen Rechnungslegung nach dem UGB stellt sicher, dass Gläubiger die finanzielle Lage eines Unternehmens realistisch einschätzen können. Dazu müssen Unternehmen vorsichtig bewerten, Verluste sofort und Gewinne erst bei tatsächlicher Realisierung ausweisen. Vermögensgegenstände werden im Zweifel zum niedrigeren Wert angesetzt, um Risiken zu minimieren und Gläubiger zu schützen.

Daneben muss eine Kapitalgesellschaft auch nach den steuerlichen Vorschriften ihren Gewinn ermitteln. Im Steuerrecht wird tendenziell eine höhere Bemessungsgrundlage angestrebt, wodurch z.B. Wertminderungen oder Abschreibungen restriktiver gehandhabt werden.

Bei Kryptowährungen gibt es unternehmensrechtlich und steuerrechtlich einige wichtige Details und Unterschiede zu beachten, wie die nächsten Abschnitte erklären. cryptotax übernimmt für Unternehmen mit Kryptowährungen die Bilanzierung und Besteuerung. Wenn du oder deine Steuerberatung Fragen zu deinem Unternehmen hast, tausch dich mit unseren Expert:innen aus:

Erwerb von Kryptowährungen und deren Zuordnung

Beim Erwerb von Kryptowährungen werden die Anschaffungskosten (Kaufpreis und eventuelle Transaktionsgebühren) in der Bilanz erfasst. Ob Kryptowährungen im Anlage- oder Umlaufvermögen verbucht werden, hängt davon ab, wie sie im Unternehmen genutzt werden. Wenn sie langfristig im Unternehmen verbleiben sollen, zählen sie zum Anlagevermögen. Werden sie hingegen kurzfristig gehalten oder rasch verkauft, gehören sie zum Umlaufvermögen.

Ausweis im Anlage- und Umlaufvermögen

Für Kryptowährungen im Anlagevermögen ist zu prüfen, ob sie als immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder Finanzanlagen gelten. Da sie keine physischen Gegenstände sind, zählen sie zu den immateriellen Vermögenswerten. Unter den immateriellen Vermögenswerten sollten die Kryptowährungen in einem eigenen Posten “Kryptowährungen” ausgewiesen werden.

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Kryptowährungen im Umlaufvermögen können nicht unter den liquiden Mitteln ausgewiesen werden, da sie nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Es hat daher in den meisten Fällen ein Ausweis unter „sonstigen Vermögensgegenständen“ zu erfolgen.

Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen: Bilanzierung vs. Besteuerung einer GmbH und FlexCo

Im Unternehmensrecht hat jeder Tauschvorgang zwischen Kryptowährungen untereinander eine direkte Bedeutung. Das bedeutet, dass bei jedem Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ein Gewinn oder Verlust zu berechnen ist.

Unternehmensrecht

Bei Krypto-zu-Krypto Tauschvorgängen sind Gewinn und Verlust zu berechnen.

Dieser Gewinn oder Verlust muss dann in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ausgewiesen werden. Das Unternehmensrecht betrachtet also jeden Tausch wie einen Verkauf und einen anschließenden Kauf, weshalb jedes Mal der Marktwert der beiden Kryptowährungen berücksichtigt wird.

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Im Steuerrecht hingegen gilt seit 2023 eine andere Regelung, die sich an den Regeln für natürliche Personen orientiert. Hier ist der Tausch zwischen Kryptowährungen untereinander nicht steuerbar, was bedeutet, dass kein sofortiger Gewinn oder Verlust berechnet wird. Stattdessen werden die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung auf die neu erhaltene Kryptowährung übertragen.

Steuerrecht

Krypto-zu-Krypto Tauschvorgänge sind steuerfrei.

Diese Methode sorgt dafür, dass der Gewinn erst dann steuerlich relevant wird, wenn die Kryptowährung tatsächlich in Fiatgeld (wie Euro) umgetauscht oder anderweitig veräußert wird.

Staking-Rewards: Unterschiedliche Ansätze

Ein weiteres Beispiel für die Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerrecht liegt in der Behandlung von Erträgen aus Staking.

Im Unternehmensrecht müssen Staking-Erträge zum Zeitpunkt des Erhalts als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass bereits bei Erhalt ein Ertrag verbucht wird, unabhängig davon, ob die Kryptowährung verkauft oder getauscht wird.

Im Steuerrecht hingegen, analog zu den Regelungen für natürliche Personen, werden Staking-Erträge erst dann als steuerpflichtiger Ertrag erfasst, wenn diese Kryptowährungen in gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. Euro) umgetauscht werden. Somit bleibt der Ertrag aus dem Staking steuerlich unberücksichtigt, bis eine tatsächliche Veräußerung in Euro stattfindet.

Kryptowährungen in GmbH und FlexCo: Die Notwendigkeit der Überleitungsrechnung

Diese unterschiedlichen Vorschriften im Unternehmensrecht und Steuerrecht führen dazu, dass das unternehmensrechtliche Ergebnis nicht direkt mit dem steuerlichen Ergebnis übereinstimmt.

Daher muss eine Überleitungsrechnung durchgeführt werden, um die Unterschiede zwischen den beiden Ergebnissen auszugleichen. Diese Art der Rechnung wird oft als Mehr-Weniger-Rechnung bezeichnet. Dabei werden die unternehmensrechtlichen Gewinne oder Verluste aus den Tauschvorgängen korrigiert, um das steuerliche Ergebnis korrekt darzustellen.

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Herausforderungen in der Praxis

In der Praxis stellt dies Unternehmen jedoch vor große Herausforderungen, insbesondere wenn sie eine große Anzahl von Transaktionen durchführen. Der Grund dafür ist, dass es im betrieblichen Bereich am Markt bislang keine geeignete Software gibt, die diese komplexen Unterschiede zwischen den Regelungen des Unternehmens- und Steuerrechts automatisch verarbeitet.

Unternehmen müssen daher oft manuell überprüfen und anpassen, welche Tauschvorgänge relevant sind und wie die Anschaffungskosten übertragen werden. Das kann bei einer hohen Anzahl von Transaktionen sehr zeitaufwändig und fehleranfällig sein.

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Zusammenfassung: Kryptowährungen in GmbH und FlexCo

Die Unterscheidung bei der Behandlung von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen im Unternehmens- und Steuerrecht erfordert besondere Aufmerksamkeit. Während das Unternehmensrecht jeden Tausch als gewinn- oder verlustrelevant betrachtet, bleibt der Tausch im Steuerrecht steuerneutral, bis eine Veräußerung in gesetzliches Zahlungsmittel stattfindet.

Die manuelle Anpassung dieser Unterschiede durch Überleitungsrechnungen kann, insbesondere bei einer größeren Transaktionszahl und über mehrere Jahre hinweg, zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft geeignete Softwarelösungen entwickelt werden, die Kapitalgesellschaften dabei unterstützen, diese komplexen Anforderungen effizient zu erfüllen.

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