Aktualisiert am 11.01.2024
Ab 01. Jänner 2023 müssen Steuern auf Krypto-Gewinne in Österreich mithilfe des gleitenden Durchschnittspreises berechnet werden.
Daher müssen auch die für Österreich geeigneten Krypto-Steuer-Tools (z.B. Blockpit und CoinTracking) ihre Berechnungsmethoden umstellen und auch wer seine Krypto-Steuer selbst berechnet, muss den gleitenden Durchschnittspreis anwenden.
Besonders wichtig ist das gleitende Durchschnittspreisverfahren auch für Kund:innen von österreichischen Krypto-Plattformen und Krypto-Brokern – beispielsweise von Bitpanda und Coinfinity. Diese österreichischen Krypto-Dienstleister müssen ab 1. Jänner 2024 die KESt für ihre Kund:innen an das Finanzamt abführen.
Um das korrekt umsetzen zu können, müssen viele Kund:innen von Bitpanda und Coinfinity nun ihre Anschaffungskosten, berechnet mit dem gleitenden Durchschnittspreis, bekannt geben!
Automatischer KESt-Abzug bei Bitpanda und Coinfinity
Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (=KESt) in Höhe von 27,5% einzubehalten.
Aber wie wird der KESt-Abzug berechnet und welche Daten benötigt die Krypto-Plattform bzw. der Krypto-Broker dafür? Das schauen wir uns in diesem Beitrag genau an.
Basis für den KESt-Abzug ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Veräußerungserlös in Euro abzüglich der Anschaffungskosten in Euro.
Kryptowährungskäufe und -verwahrung auf Bitpanda
Wenn die Kryptowährungen nur auf einer Plattform (z.B. Bitpanda) gekauft wurden und von dieser verwahrt werden, dann kennt die Plattform deine Anschaffungskosten und somit musst du keine Daten liefern.
Die Plattform kann die KESt berechnen.
Kryptowährungskäufe und -verwahrung auf anderen Plattformen oder unhosted wallets
Wenn du aber die Kryptowährungen auf anderen Plattformen gekauft oder auch auf unhosted wallets verwahrt hast, dann musst du der Plattform die Anschaffungskosten (bei Kaufvorgängen in mehrere Tranchen zum gleitenden Durchschnittspreis – siehe unten) mitteilen, wenn du dort deine Kryptowährung in Euro tauschen möchtest.
Machst du das nicht, dann wird die österreichische Plattform (z.B. Bitpanda oder Coinfinity) eine pauschalen KESt-Abzug durchführen. Dabei werden als Anschaffungskosten fiktiv 50% vom Veräußerungserlös in Euro angesetzt.
Beachte: In diesem Fall entfällt für dich jedoch nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben.
Dort sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
Was ist der gleitende Durchschnittspreis für Kryptowährungen?
Wenn du nur einmal eine Kryptowährung gekauft hast, lassen sich die Anschaffungskosten in Euro problemlos ermitteln.
Wenn du aber Kryptowährungen in Tranchen (z.B. über einen Sparplan) kaufst und diese auf der gleichen Kryptowährungsadresse, Kryptowährungswallet oder Plattform (Bitpanda, Binance, Kraken, Coinbase, uvm.) verwahrst, dann stellt sich die Frage, welche Tranche der Anschaffungskosten du mit dem Veräußerungserlös verrechnen darfst.
Hier kommt der gleitende Durchschnittspreis ins Spiel. Die Verwendung des gleitenden Durchschnittspreises ist gesetzlich in § 27a Abs 4 lit 3a EStG geregelt:
„Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des § 27 Abs. 4a ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen.“
Details zum gleitenden Durchschnittspreis sind auch in der Kryptowährungs-Verordnung festgelegt.
Ab wann gilt der gleitende Durchschnittspreis in Österreich?
Der gleitende Durchschnittspreis ist zwingend für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 zufließen.
Daher hat zum 01.01.2023 eine Neubewertung für sämtliche sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens derart zu erfolgen, dass sämtliche Anschaffungskosten zu addieren und gleichteilig auf die sich noch auf der Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens aufzuteilen sind.
Neuvermögen sind Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden.
Auch für Fälle, wo kein verpflichtender KESt-Abzug stattfinden muss (z.B. auf ausländischen Plattformen wie Binance, Kraken, Coinbase, uvm.) sind die Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis zu ermitteln und im Zuge der Einkünfteermittlung im Rahmen der Steuererklärung vom Veräußerungserlös in Abzug zu bringen.
Krypto: Wofür gilt kein gleitender Durchschnittspreis?
Nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen ist Altvermögen:
Werden Altvermögen (vor dem 01.03.2021 erworben) und Neuvermögen (ab dem 01.03.2021 erworben) gemeinsam auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform verwahrt, ist Altvermögen nicht in die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises miteinzubeziehen.
Beispiel: Gleitender Durchschnittspreis
Alice hat folgende Bitcoins gekauft und auf einer einzigen Bitcoin-Adresse in Verwahrung: AK = Anschaffungskosten
Anschaffungsdatum | Stück | EUR-AK pro Stück | EUR-AK gesamt | Alt-/Neuvermögen |
01.02.2021 | 1 | 40.000,00 | 40.000 | Altvermögen |
01.04.2021 | 1 | 50.000,00 | 50.000 | Neuvermögen |
01.08.2021 | 2 | 32.000,00 | 64.000 | Neuvermögen |
01.02.2022 | 1 | 31.000,00 | 31.000 | Neuvermögen |
01.06.2022 | 3 | 21.666,67 | 65.000 | Neuvermögen |
Summe | 8 | 250.000 |
Insgesamt hat Alice bis zum 01.06.2022 8 Bitcoins um Anschaffungskosten (AK) von insgesamt EUR 250.000 erworben.
Der erste Bitcoin, der am 01.02.2021 gekauft wurde, ist Altvermögen (vor 01.03.2021 gekauft), kann steuerfrei verkauft werden und darf in die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises nicht mit einbezogen werden.
Alle ab 01.03.2021 erworbenen Bitcoins sind Neuvermögen und sind für die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises relevant. Der gleitende Durchschnittspreis pro Bitcoin des Neuvermögens errechnet sich, indem die gesamten Anschaffungskosten des Neuvermögens von EUR 210.000 durch die 7 Bitcoins dividiert werden und beträgt EUR 30.000 pro Bitcoin.
Beispiel: Veräußerung über Bitpanda
Am 01.03.2024 verkauf Alice 2 Bitcoins um EUR 90.000 (Veräußerungserlös pro Bitcoin EUR 45.000) über Bitpanda. Wird auf einer Bitcoinadresse Altvermögen gemeinsam mit Neuvermögen verwahrt, so kann Alice wählen, welche Bitcoins zuerst verkauft werden sollen (§ 3 KryptowährungsVO). Es gibt für Alice nun mehrere Varianten:
Variante A: Alt- und Neuvermögen gemischt verkaufen
Verkauft Alice den Bitcoin aus Altvermögen, ist der Veräußerungsgewinn von EUR 5.000 (EUR 45.000 abzgl. Anschaffungskosten EUR 40.000) steuerfrei.
Der zweite Bitcoin wird aus dem Neuvermögen veräußert:
Vom Veräußerungserlös von EUR 45.000 sind Anschaffungskosten von EUR 30.000 (Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis, siehe oben) anzusetzen, sodass ein Veräußerungsgewinn von EUR 15.000 dem KESt-Abzug (27,5%) unterliegt.
Alice erhält von Bitpanda einen Betrag von EUR 85.875 (EUR 90.000 abzgl. KESt EUR 4.125) nach KESt-Abzug ausbezahlt.
Was passiert mit dem Rest? Nach der Veräußerung der 2 Bitcoins hat Alice noch 6 Bitcoins (Neuvermögen) mit Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 30.000 pro Bitcoin.
Variante B: Nur Neuvermögen verkaufen
Alice verkauft zwei Bitcoins aus dem Neuvermögen. Das heißt dem Veräußerungserlös von EUR 90.000 (für 2 BTC) sind die Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 60.000 ( 2 BTC x EUR 30.000) in Abzug zu bringen.
Der Veräußerungsgewinn von EUR 30.000 unterliegt dem KESt-Abzug von 27,5%.
Alice erhält von Bitpanda einen Betrag von EUR 81.750 (EUR 90.000 abzgl. KESt. EUR 8.250) nach KESt-Abzug ausbezahlt.
Was passiert mit dem Rest? Nach der Veräußerung der 2 Bitcoins hat Alice noch 1 Bitcoin aus Altbestand mit Anschaffungskosten von EUR 40.000 und 5 Bitcoins (Neuvermögen) mit Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 30.000 pro Bitcoin.
Wichtig! Die gewählte Variante (ob Alt- oder Neuvermögen veräußert wird) ist auch für die Veranlagung bindend. Es ist nicht möglich die einmal für den KESt-Abzug gewählte und der Plattform mitgeteilte Variante im Zuge der Steuererklärung wieder zu ändern.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.