Am 15.12.2021 wurde die Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I veröffentlicht und an das Parlament zur Beschlussfassung weitergeleitet. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

In Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen ergeben sich im Vergleich zum Ministerialentwurf folgende Änderungen:

  • Die geplante Kapitalertragsteuerabzugspflicht für inländische Dienstleister gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 kann ein freiwilliger KESt-Abzug durchgeführt werden. Im bisherigen Ministerialentwurf war noch vorgesehen, dass die KESt-Abzugspflicht ab 01.01.2023 gilt.
  • Keine laufenden Einkünfte stellen auch jene erworbenen Kryptowährungen dar, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockhain zugehen („Hardfork“). Kryptowährungen, die aus einem Hardfork stammen, sind wie Kryptowährungen aus Staking, Airdrops und Bounties erst bei Veräußerung in ein gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch gegen Dienstleistung bzw. andere Wirtschaftsgüter steuerbar.
  • Die Übergangsbestimmungen wurden neu strukturiert und detaillierter geregelt. Grundsätzlich treten die neuen Bestimmungen mit 01.03.2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden. Zusätzlich wurde in die Übergangsbestimmung folgende Regelungen aufgenommen: 
    • Werden Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.02.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 EStG (Lending, Mining) oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG verwendet (Staking, Airdrop, Bounties, Hardfork) soll aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vereinfachung bereits § 27b Abs 2 EStG anzuwenden sein. Damit wird klargestellt, dass auch Kryptowährungseinheiten aus Lending, Mining, Staking, Bounties und Hardforks, die auf Basis von Krypto-Altvermögen ab 01.03.2022 lukriert werden, den neuen Regelungen unterliegen.
    • Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.03.2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung und Tausch), können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereit als Einkünfte im Sinne des § 27b EStG behandelt werden. Dadurch soll einerseits der Sondersteuersatz bereits zur Anwendung gelangen können und andererseits eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden.

Bemerkenswert ist, dass die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zahlreiche weitere Klarstellungen beinhalten:

  • Zum Begriff „Staking“ führen die erläuternden Bemerkungen aus, dass darunter ausschließlich Kryptowährungeinheiten fallen, die im Rahmen des klassischen Stakings – dh durch den Einsatz von Kryptowährungseinheiten im Rahmen des (Delegated) Proof-of-Stake-Algorithmus, um die Bestätigung von Transaktionen zu ermöglichen – fallen. Andere Vorgänge, die in der Praxis „undifferenziert“ als „Staking“ bezeichnet werden, wie zB die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditätspools („Liquidity Providing“), stellen kein Staking im Sinne der Ausnahmebestimmung dar und fallen unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“).
  • Bei der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) muss – wie bisher schon vorgesehen – ein Zuordnungswechsel der Kryptowährung stattfinden, dh die Kryptowährung muss einem anderen Marktteilnehmer überlassen werden. Als andere Markteilnehmer gelten nach den erläuternden Bemerkungen neben andere Personen oder auf Handel mit Kryptowährung spezialisierte Unternehmen auch Netzwerke (!).
  • Unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) fallen auch Vorgänge, bei denen Kryptowährungen vom Steuerpflichtigen an einen Dritten überlassen werden und der Dritte die Kryptowährung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Erzielung laufender Einkünfte (zB zum Staking) nutzt und im Gegenzug dem Steuerpflichtigen eine Vergütung dafür ausbezahlt wird. Werden Kryptowährungen hingegen vom Steuerpflichtigen direkt zur Transaktionsverarbeitung eingesetzt („gestaked“) oder erfolgt dies durch eine Handelsplattformen im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen sollen die dabei erworbenen Kryptowährungseinheiten unter die Ausnahmebestimmung des Stakings (§ 27b Abs 2 letzter Satz) fallen.
  • Aufwendungen, wie zB Transaktionsgebühren, die in Zusammenhang mit Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen untereinander anfallen, sollen aus Vereinfachungsgründen ebenfalls steuerlich unbeachtlich sein. Durch diese Vereinfachungsregelung soll einerseits sichergestellt werden, dass die Bezahlung von tauschbedingten Transaktionsgebühren in Kryptowährungen selbst keinen steuerpflichtigen Realisierungsvorgang hinsichtlich der für die Zahlung verwendeten Kryptowährungseinheiten auslöst. Andererseits wird durch diese Regelung auch bewirkt, dass die tauschbedingten Transaktionsgebühren auch keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten darstellen.
  • Die erläuternden Bemerkungen stellen klar, dass Non-Fungible-Token (NFTs) als nicht austauschbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition Kryptowährung umfasst sind. Auch sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien) fallen nicht unter die Definition Kryptowährung, sondern fallen als Derivat unter den Tatbestand des § 27 Abs 4 EStG. Umfasst von der Definition Kryptowährung sind hingegen Stablecoins, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen soll.

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