Werden die Gebühren von Krypto-Transaktionen in Österreich besteuert? Der Entwurf des EStR-Wartungserlasses 2025 sieht eine neue Regelung zu Transaktionsgebühren bei Kryptowährungen vor, wir teilen hier unsere Meinung zu dieser Neuerung!
Wichtig
Es handelt sich hierbei um einen Entwurf, und die finale Fassung bleibt abzuwarten. Dennoch lohnt es sich, die geplante Regelung zu den Transaktionsgebühren genauer zu betrachten, da sie bereits jetzt für Diskussionen sorgt.
Im Fokus steht die neue Randzahl 6178v, die wie folgt lautet:
„Fallen im Zuge der Übertragung von Kryptowährungen auf eine andere Kryptowährungsadresse Aufwendungen (z. B. Transaktionsgebühren) an und werden diese in Kryptowährungen geleistet, führt dies hinsichtlich der zur Begleichung dieser Aufwendungen aufgewendeten Kryptowährungen zu einem steuerpflichtigen Tausch (z. B. Kryptowährung gegen Transaktionsdienstleistung); zur Ausnahme bei Aufwendungen, die beim Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen anfallen, siehe Rz 6178ad.“ EStR-Wartungserlass 2025
Warum diese Regelung zu Krypto-Transaktionsgebühren unsystematisch wirkt
Die neue Randzahl 6178v unterscheidet sich grundlegend von der bestehenden Regelung in Rz 6178ad. Letztere besagt, dass Transaktionsgebühren, die bei einem Tausch von Kryptowährungen untereinander anfallen, steuerlich unbeachtlich sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um den Aufwand für Steuerpflichtige zu reduzieren und zu verhindern, dass für jede einzelne Gebühr eine Gewinn- oder Verlustberechnung durchgeführt werden muss.
Die neue Regelung in Randzahl 6178v geht jedoch einen anderen Weg: Sie behandelt Transaktionsgebühren, die im Zuge der Übertragung von Kryptowährungen auf eine andere Adresse anfallen, als steuerpflichtigen Tauschvorgang – und damit grundsätzlich anders als die Gebühren beim Tausch von Kryptowährungen.
Das Ergebnis? Vergleichbare Vorgänge – nämlich Transaktionsgebühren – werden unterschiedlich behandelt, abhängig davon, ob sie bei einem Tausch von Kryptowährungen oder einer Übertragung von Kryptowährungen zwischen Kryptowährungsadressen entstehen.
Wir haben in einem Blogbeitrag die aktuellen Regelungen zur Krypto Steuer Österreich zusammengefasst:
Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand für Steuerpflichtige
Diese Unterscheidung führt unseres Erachtens zu erheblichen und in Anbetracht des geringen Steueraufkommens zu unverhältnismäßigem Mehraufwand. Wer regelmäßig Kryptowährungen zwischen Wallets oder Adressen überträgt – was in der Praxis häufig vorkommt – müsste für jede einzelne Transaktion eine steuerliche Bewertung durchführen.
Krypto-Steuer-Software (CoinTracking, Blockpit, etc.) müssten ihre Systeme so anpassen, dass sie zwischen Transaktionsgebühren im Rahmen eines Tauschs (steuerlich unbeachtlich) und Transaktionsgebühren bei Übertragungen (steuerpflichtig) unterscheiden können.
Eine einheitliche Regelung zu Krypto-Transaktionsgebühren als Lösung
Um die praktische und einfache Anwendbarkeit zu gewährleisten, sollte die Regelung der Randzahl 6178ad auch auf die neue Randzahl 6178v anzuwenden sein. Eine solche Vereinheitlichung würde den administrativen Aufwand erheblich reduzieren – sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Finanzverwaltung.
Besonders für Steuerprüfungen wäre eine einheitliche Regelung von Vorteil: Sie würde Prüfungen vereinfachen und unnötige Detailarbeit vermeiden, insbesondere bei Transaktionen mit geringen Beträgen, die für das Steueraufkommen ohnehin unerheblich sind. Diese Harmonisierung stünde im Einklang mit den Prinzipien der Verwaltungsökonomie und würde allen Beteiligten den Umgang mit Kryptowährungen im Steuerrecht erleichtern.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.